Habe ich ein Recht auf Entschädigung, wenn mein Flug wegen Streik ausfällt?

Habe ich ein Recht auf Entschädigung, wenn mein Flug wegen Streik ausfällt?


Die Pauschalreise ist gebucht und der Urlaub kann beginnen. Die Vorfreude ist riesig, vor allem, weil man im Rahmen der Pauschalreise so günstig fliegen kann. Doch dann das: der Flug fällt aus. In diesem Moment gibt es nichts Schlimmeres.

Ursachen für einen Flugausfall können vielfältig sein. Eine Ursache ist beispielsweise Streik. Welche Rechte Fluggäste im Falle eines Flugausfalls wegen, z.B. Entschädigungsanspruch im Streikfall, Streik haben und wie Sie davon gebrauch machen können, erfahrt Ihr hier.

Unterschiede zwischen einer Erstattung, einer Entschädigung und Schadenersatz

Damit im Folgenden keine Verwirrungen entstehen, sollten im Vorfeld alle Begrifflichkeiten geklärt werden:

  • Entschädigung: Laut EU-Fluggastrechtverordnung haben Fluggäste ab einer Verspätung eines Fluges von drei Stunden (solange kein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt) einen Anspruch auf Entschädigung. Diese ist pauschal geregelt und unabhängig von den jeweiligen Ticketkosten, da die Ausgleichszahlung die entstandenen Unannehmlichkeiten ausgleichen (oder eben entschädigen) soll.

Die Staffelung gestaltet sich dabei wie folgt:

  • 250 € bis 1.500km
  • 400 € bei 1.501km – 3.500km
  • 600 € ab 3.500km
  • (Rück-)Erstattung: Bei einer (Rück)Erstattung bekommt der Fluggast die Rückzahlung des bereits gezahlten Betrages. Darauf kann er Anspruch haben, wenn der Flug sich mindestens fünf Stunden Verspätung hat oder sogar gänzlich ausfällt. Sollte die Fluglinie einen Alternativflug anbieten können, besteht keine Verpflichtung, diesen anzunehmen.
  • Schadensersatz: Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn ein Schaden entstanden ist. Dieser ist meistens im Einzelfall zu prüfen.

Vorm Abflug informieren

Bevor man zu einem Flug antritt, sollte man unbedingt in Erfahrung bringen, ob der Flug überhaupt stattfindet oder ob es zu Verspätungen kommt. Dafür eignen sich die jeweiligen Webseiten der Fluglinien sowie die Webseiten der Flughäfen selbst.

Kommt es tatsächlich zu einer Verspätung oder einem Ausfall, ist es ratsam, trotzdem zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen zu erschienen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Fluggesellschaft einen Ersatzflug organisiert – und dieser dann verpasst wird.

Wenn Ihr euch nicht sicher seid, ob Ihr schon einen Anspruch auf Entschädigung habt, euch aber auch Zeit und Geduld fehlt, um dies zu überprüfen: Seiten wie flightright.de schaffen Abhilfe. Nur bei erfolgreicher Entschädigung wird eine kleine Provision fällig, es besteht also kein Risiko.

Worauf Fluggäste Anspruch haben

Um die Vorfreude gleich ein wenig zu dämpfen: im Normalfall besteht kein Entschädigungsanspruch im Streikfall. Ein Streik stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, bei dem also kein Verschulden der Airline vorliegt.

Außergewöhnliche Umstände bzw. „höhere Gewalt“ treten bei unerwarteten Problemen wie Unwetter oder auch Aschewolken durch Vulkanausbrüche ein. Da die jeweiligen Airlines keinen Einfluss auf jeweilige Erscheinungen haben, entfällt der Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.

Worauf die Airlines aber Einfluss haben, sind Ersatzflüge. Daher sind sie dazu verpflichtet, sich um jeweiligen Ersatz zu kümmern. Falls Fluggäste kein Interesse an einem Ersatzflug, können sie von ihrem Beförderungsvertrag zurücktreten und erhalten den Flugpreis erstattet.

Wenn das Flughafenpersonal streikt

Bei einem Streik durch Flughafenpersonal sind alle Fluggesellschaften von der Arbeitsniederlegung betroffen. Dementsprechend ist eine kurzfristige Umbuchung auf eine Ersatzflug am selbigen Flughafen ausgeschlossen. Die letztendliche Konsequenz: der Transport zu einem anderen Flughafen. Auch in diesem Fall besteht für die Fluggäste kein Entschädigungsanspruch, denn wieder kann der Fluglinie keine Schuld vorgewiesen werden.

Etwas anders sieht es aus, wenn Fluggäste wegen eines Streiks am Flughafen festsitzen oder ihr Flug dennoch (mit erheblicher Verspätung) stattfindet. Gemäß der EU-Fluggastrechtverordnung besteht den Fluggästen, je nach Flugstrecke und Wartezeit, eine sogenannte Betreuungsleistung zu.

Ab wann Anspruch auf Betreuungsleistungen besteht, zeigt die folgende Staffelung:

  • Flugstrecke bis zu 1.500 km: zwei Stunden
  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: drei Stunden
  • Flugstrecke ab 3.500 km: vier Stunden

Zu den Betreuungsleistungen gehören dann beispielsweise Telefonate, Essen und Getränke.

Bei einer Wartezeit von mehr als fünf Stunden, bedingt durch einen Streik, können Reisende den Flugpreis erstatten. Dies gilt auch, wenn der Flug ausfällt.

Selbst bei Streik nachfragen

Rein rechtlich gesehen ist die Fluglinie bei Streik zu keiner Entschädigung verpflichtet. Trotzdem sollte man zumindest nachfragen, einige Einzelfälle zeigten nämlich, dass man manchmal doch noch eine Entschädigung bekommen kann.