Seit der Bekanntmachung der Insolvenz von Thomas Cook ist für viele Reisende der Supergau eingetreten: der Urlaub ist vorbei. Ein Jahr im Voraus gebucht, die Vorfreude stieg ins unermessliche… und dann sowas. Aber viele kommen, auch wenn der Urlaub dann schon vorbei ist, gar nicht nach Hause. Was Reisende jetzt beachten sollten und wie es rund um Thomas Cook weitergeht, erfahrt ihr hier.
In der Nacht vom 22. Zum 23. September 19 hat die Thomas Cook Group plc die Zwangsliquidation beantragt. Im gleichen Atemzug wurden die Geschäfte und damit alle Flüge gestrichen, für alle Urlauber wurde aber eine Rückholaktion angekündigt. Unter dem Namen „Operation Matterhorn“ sollen bis zum 06. Oktober mehr als 135.000 britische Touristen nach Hause fliegen.
Die deutsche Tochter Condor führte den Flugverkehr am Montag ganz normal fort. „Wir führen den Flugbetrieb ganz regulär fort. Es ist toll, unseren Kunden sagen zu können, dass wir weiterfliegen und dass der Flug normal geht“, sagte eine Sprecherin der Deutschen Presse-Agentur. Bis heute (Stand 26.09.2019) sind die Flugzeuge von Condor auch weiterhin unterwegs.
Zwei Tage nach der Pleite der britischen Muttergesellschaft hat es dann auch die Thomas Cook GmbH erwischt: sie musste Insolvenz anmelden. „Wir hätten diesen gerichtlichen Schritt natürlich lieber vermieden, doch leider ließ sich auf dem Verhandlungsweg keine kurzfristige Lösung erreichen“, so die Thomas Cook Deutschland-Chefin Stefanie Berk. Damit könne sich Thomas Cook „von den komplexen finanziellen Verflechtungen und Haftungsverhältnissen mit der insolventen britischen Thomas Cook Group lösen“, erklärte das Unternehmen am Mittwoch.
Für die, die festsitzen
Unterschieden werden muss jetzt zwischen den Pauschal- und den Individualreisenden.
Für Pauschalreisende gilt: wer festsitzt, sollte sich unverzüglich bei seinem Reiseveranstalter melden, um einen Ersatzflug zu bekommen. Besteht dazu keine Möglichkeit, muss man sich an den im Sicherungsschein angegebenen Ansprechpartner wenden. Kann auch so keine Alternative erzielt werden, muss der Reisende sich selbst um einen Flug kümmern, die Kosten werden über den Sicherungsschein erstattet.
Individualreisende, die ihren Flug direkt gebucht haben, müssen dich direkt bei der Airline melden (unmittelbar). Den Anspruch auf einen Rücktransport und auf die Erstattung der Kosten gibt es allerdings nicht. Manchmal
Für diejenigen, die ihre Reise noch nicht angetreten haben
Auch hier wird zwischen den Pauschalurlaubern und den Individualreisenden unterschieden.
Pauschalreisende melden sich bei ihrem Reiseveranstalter. Falls die Reise nicht wie geplant stattfindet, bekommen diese ihr Geld über den Sicherungsschein zurück.
Individualtouristen sollten sowohl beim Flug als auch bei der Hotelbuchung klären, ob diese noch Bestand haben. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht grundsätzlich der Anspruch auf Kostenerstattung. Allerdings müssen die Ansprüche auf Kosten nach Anmeldung einer Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Die Erfahrung hat leider gezeigt, dass für den Einzelnen nur wenig übrigbleibt. Die Reiserücktrittsversicherung greift in so einem Fall ärgerlicherweise auch nicht.
Reisende, ob pauschal oder individuell, sollten alle Zahlungen, die sie nach der Bekanntgabe der Insolvenz tätigen müssen, immer dokumentieren, am besten mit Quittung. Außerdem sollte auf jeden Fall immer der jeweilige Ansprechpartner kontaktiert werden, um zu wissen, was zu tun ist.